Da der Unternehmer nicht alle Aufgaben selbst wahrnehmen kann, seien es beispielsweise Aufgaben des Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes, werden diese auf die nächstniedrigere Hierarchieebene delegiert. Häufig wird aber vergessen - es verbleibt die Pflicht zur Kontrolle beim Übertragenden.
Die Behörden haben ein neues Instrument für sich entdeckt.
Es ist der § 52 a BImSchG, der es ihnen ermöglicht, auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Betriebsprüfungen zu Lasten der zu kontrollierenden Betriebe durchführen zu können. Dieses wird momentan verstärkt genutzt.
Der Sachverhalt:
Ein Staplerfahrer streift mit seiner Gitterbox ein parkendes Auto auf dem Werksgelände durch Vorbeifahren.
Der Staplerfahrer fährt bereits seit 20 Jahren in den Hallen und auf dem Werksgelände. Er hat in jedem Jahr an der Unterweisung für Staplerfahrer teilgenommen, kennt sich hervorragend mit dem Thema Ladungssicherung aus und beherrscht auch die Gefahrgutvorschriften. Er besitzt keinen Führerschein für den öffentlichen Straßenverkehr. Wenn das private Auto bewegt wird, fährt seine Frau.
Der Stapler ist ein handelsübliches Flurförderzeug (Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit 10 km/h) ohne jegliche Sonderausstattung.
Das Werksgelände ist eingezäunt. Doch tagsüber steht das einzige Werkstor offen, eine Schranke existiert nicht. Abends, nach getaner Arbeit, verschließt der Abteilungsleiter Logistik das Tor. Tagsüber existiert keinerlei Nutzungsbeschränkung durch den Verfügungsberechtigten.
Der Abteilungsleiter ist sich sicher, alles richtig gemacht zu haben. Aber stimmt das auch? Nun, was denken Sie?